nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 MADVDV — Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst dauert zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.