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# § 41 MADG 2026 — Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen

MAD-Gesetz  
Stand: 16.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die er aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist

- 1. zur Erfüllung seiner Aufgaben oder

- 2. zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.

Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.

(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 31 bis 40.

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Zitiervorschlag: § 41 MADG 2026

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/41

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