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# § 16 MADG 2026 — Einsichtnahme in Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik; Asservatenauswertung

MAD-Gesetz  
Stand: 16.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Militärische Abschirmdienst darf Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik einsehen, soweit die betroffene Person in die Einsichtnahme eingewilligt hat.

(2) Bei der Asservatenauswertung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 darf der Militärische Abschirmdienst in seinem Gewahrsam befindliche informationstechnische Speicher, die nicht in seinem Auftrag beschafft wurden, auslesen und die darauf gespeicherten Daten erheben. Hierfür dürfen Zugangshindernisse überwunden werden. Die erhobenen Daten sind unverzüglich darauf zu prüfen, ob ihre weitere Verarbeitung zulässig ist. Umfassen die erhobenen Informationen personenbezogene Daten, die den höchstprivaten Lebensbereich einer Person betreffen, dürfen diese nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 weiterverarbeitet werden.

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Zitiervorschlag: § 16 MADG 2026

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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