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# Anlage MühGetreiWiTechAusbV — (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1008 - 1015)

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
1	2	3	4
1	Qualitätssichernde Maßnahmen anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)	a)betriebliches Qualitätssicherungssystem anwendenb)Muster nehmen, kennzeichnen und lagernc)Rückverfolgbarkeit von Rohstoffen und Produkten sicherstellend)produktbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Lebensmittel- und Futtermittelrecht, anwendene)Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen	4	
f)Ziele, Aufgaben und Aufbau von Lebensmittelsicherheits- und Qualitätsmanagementsystemen beachteng)prozessunterstützende Kontrollen in den verschiedenen Prozessstufen durchführen und bei Abweichungen Maßnahmen veranlassenh)qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten, durchführen und dokumentiereni)bei Schädlingsbefall Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen		4
2	Rohstoffe annehmen und untersuchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)	a)Proben nach produktspezifischen Plänen nehmenb)Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit Liefergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifenc)Rückstellmuster kennzeichnen, lagern und dokumentierend)produktspezifische sensorische, chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen im Hinblick auf Qualität und weitere Verwendung der anzunehmenden Produkte durchführen und extern veranlassene)Untersuchungsergebnisse mit produktspezifischen Vorgaben abgleichen, bewerten und Analyseberichte erstellen, Zuordnung zu Qualitätsgruppen prüfen und vornehmen sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifenf)Besatzanalysen unter Berücksichtigung von Kornbesatz, Fremdbesatz und tierischem Befall durchführeng)Rohstoffe annehmen und auf Gewicht und Menge prüfenh)Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmaterial kontrollieren und annehmen	12	
3	Rohstoffe lagern (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)	a)Lagerarten und Lagereinrichtungen unter Berücksichtigung von Lagergut, Lagermenge und Lagerzeit auswählenb)Lagereinrichtungen reinigen und vorbereitenc)Rohstoffe fördernd)Rohstoffe, insbesondere Getreide, lagerfähig machene)Rohstoffe, insbesondere Getreide, unter Berücksichtigung der Einflüsse von Feuchtigkeit, von Temperatur, von enzymatischer Aktivität und von Schadorganismen werterhaltend lagern und überwachenf)an der Erstellung von Monitoringplänen mitwirken und Schädlingsmonitoring durchführeng)Lagerbestandskontrollen durchführenh)Qualitätsparameter, Maßnahmen und Bestände dokumentiereni)Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmaterialien zuordnen und lagernj)bei Abweichung von Qualitätsvorgaben Maßnahmen ergreifen	12	
4	Rohstoffe reinigen und für die Verarbeitung vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)	a)Geräte, Maschinen und Anlagen zur Reinigung von Rohstoffen, insbesondere Getreidevorreiniger, Farbausleser, Kreissiebe, Steinausleser, Magnetausleser und Trieure, unter Berücksichtigung von Trennmethoden produktspezifisch auswählenb)Anlagen zur Reinigung einstellen und kontrollierenc)Rohstoffe reinigend)Reinigungseffekte bewerten und dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifene)Rohstoffe durch Konditionieren, insbesondere durch Netzen und Abstehen, für die weitere Verarbeitung vorbereitenf)Rohstoffe ihrer weiteren Verwendung zuführeng)ausgelesene Stoffe und Materialien verwerten und entsorgen	12	
5	Geräte, Maschinen und Anlagen bedienen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)	a)mechanische Fördersysteme im Hinblick auf Fördermengen und Fördergeschwindigkeiten auswählenb)Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte transportieren und dazu insbesondere Bandförderer, Elevatoren, Rohrschneckenförderer, Trogkettenförderer, Trogschneckenförderer und Vibrorinnen einsetzenc)Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Prozessdiagrammen und Fließschemata bedienen und dabei Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigend)Mess- und Regelanlagen bedienene)Aspiration unter Beachtung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes kontrollieren und regulierenf)Betriebsstoffe unter Beachtung von Arbeitssicherheit, Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz prüfen und einsetzen	15	
		g)Prozessdiagramme und Fließschemata darstellenh)pneumatische Fördersysteme im Hinblick auf Fördermengen und Fördergeschwindigkeiten auswählen und einsetzeni)Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten, umrüsten und in Betrieb nehmen und dabei Sicherheitsmaßnahmen beachten		11
6	Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und warten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)	a)Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit haltenb)Geräte, Maschinen und Anlagen gemäß Bedienungsanleitung und sonstigen Vorgaben unter Beachtung des Produkt- und Umweltschutzes reinigen, pflegen und warten und dabei Sicherheitsmaßnahmen beachtenc)Geräte, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß prüfen, Verschleißteile nach betrieblichen Vorgaben austauschen und Maßnahmen veranlassend)Laufrohre unter Berücksichtigung produktspezifischer Eigenschaften reinigen und wartene)Funktionsfähigkeit von Geräten, Maschinen und Anlagen kontrollieren, Störungen und Abweichungen feststellen und Maßnahmen einleitenf)Maßnahmen dokumentieren und kommunizieren und technische Skizzen von Maschinenteilen anfertigeng)Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen	15	
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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
	25. bis 36. Monat
1	2	3	4
1	Produktionsprozesse steuern (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)	a)Fließschemata anwenden und Bedienungsanleitungen umsetzenb)Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auswählen und Mischungen gemäß Rezepturen unter Einhaltung rechtlicher Vorgaben herstellenc)Prozessleittechnik unter Berücksichtigung technologischer, ökonomischer und ökologischer Aspekte bedienend)Produktionsprozesse und Verfahrensschritte überwachen, Störungen feststellen und kommunizieren und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentierene)Qualität und Ausbeute von Zwischen- und Endprodukten kontrollieren, optimieren und dokumentieren		33
2	Mahlerzeugnisse herstellen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)	a)Mahlverfahren für Getreide auswählenb)Maschinen und Anlagen zum Mahlen von Getreide auswählenc)Mehl und Mahlprodukte unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen herstellen		3
3	Futtermittel herstellen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)	a)Zerkleinerungsverfahren auswählenb)Maschinen und Anlagen zum Zerkleinern auswählenc)bei der Optimierung von Mischungen und Rezepturen unter Einhaltung rechtlicher Vorgaben mitwirkend)Futtermittel gemäß Rezepturen durch Mischen, Homogenisieren, Konditionieren und Pelletieren herstellen		3
4	Spezialerzeugnisse herstellen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)	a)Herstellungsverfahren für Getreideflocken auswählenb)Maschinen und Anlagen zum Schälen und Flockieren auswählenc)Herstellungsverfahren für Extrudate, Gewürze, Graupen, Grütze, Ölprodukte, Reis oder Tee auswählend)Maschinen und Anlagen zum Herstellen von Spezialerzeugnissen auswählene)Spezialerzeugnisse unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen herstellen		3
5	Waren lagern, verpacken und verladen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)	a)Waren produktspezifisch lagernb)Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen, insbesondere rechtliche Regelungen einhaltenc)Verpackungs- und Verladungsanlagen einrichten, beschicken und bedienend)Produkte versandfertig machen sowie Versandeinheiten prüfen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifene)Frachträume nach Vorgabe inspizieren und freigeben, Ware verladen, Frachtpapiere erstellen und übergeben sowie Abgabe dokumentierenf)Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherstellen		10
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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
	25. bis 36. Monat
1	2	3	4
1	Rohstoffpartien gesund erhalten (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)	a)Maßnahmen zur Gesunderhaltung von Getreide, Leguminosen und Ölsaaten unter Berücksichtigung von Feuchtigkeit, Temperatur- und Energieeffizienz auswählenb)Transportwege von Luft und Luftverteilung unter Berücksichtigung von Luftströmungsberechnungen festlegen und Strömungsmaschinen einsetzenc)Rohstoffpartien unter Berücksichtigung relativer Luftfeuchte belüftend)Rohstoffpartien unter Beachtung von betrieblichen Vorgaben und Gegebenheiten kühlene)Rohstoffpartien unter Berücksichtigung von Fließgeschwindigkeiten sowie Luft- und Produkttemperatur trocknen		20
		f)Lagerprozesse von Rohstoffpartien bis zu deren Auslagerung steuern, überwachen und Störungen feststellen und kommunizieren und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren		
2	Schädlinge abwehren und bekämpfen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)	a)Gefährdungen erkennen und Gefährdungspotenzial beurteilenb)Schädlingsbefall und Befallsymptome durch Insekten, Milben, Schadnagetiere und Vögel erkennenc)Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Insekten, Milben und Vögeln unter Einhaltung rechtlicher Regelungen, insbesondere des Tierschutzes, planen und durchführend)Schadnagetiere unter Beachtung rechtlicher Regelungen, insbesondere des Tierschutzes, mit Schlagfallen und Bioziden tötene)Funktionsfähigkeit von Einrichtungen zur Abwehr von Insekten, Milben, Schadnagetieren und Vögeln kontrollieren und erhaltenf)Maßnahmen dokumentieren		8
3	Düngemittel annehmen, lagern, mischen und abgeben (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)	a)bei der Annahme, Lagerung, Mischung und Abgabe von Düngemitteln rechtliche Regelungen beachtenb)Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Liefergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifenc)Qualität von Düngemitteln beurteilend)Düngemittel annehmene)Düngemittel lagern und konservierenf)Düngemittel unter Berücksichtigung chemischer Zusammensetzung und von Kundenvorgaben mischen und Prozesse steuerng)Produkte versandfertig verpacken und Versandeinheiten prüfenh)Versandeinheiten abgeben, verladen und Abgabe dokumentieren		5
4	Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten und Leguminosen beurteilen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)	a)sensorische, chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen von Braugetreide im Hinblick auf Keimfähigkeit und Proteingehalt sowie auf Vollkornanteil durchführen und Qualität beurteilenb)sensorische, chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen von Mais im Hinblick auf Feuchtigkeit und Stärke durchführen und Qualität beurteilenc)sensorische, chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen von Ölsaaten im Hinblick auf Feuchtigkeit, Ölgehalt und Anteil freier Fettsäuren durchführen und Qualität beurteilend)sensorische, chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen von Leguminosen im Hinblick auf Rohprotein durchführen und Qualität beurteilen		8
5	Pflanzenschutzmittel annehmen, lagern, anwenden und abgeben (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)	a)bei der Anwendung, Beratung und Abgabe rechtliche Regelungen beachten, insbesondere pflanzenschutzrechtliche Regelungen einschließlich der Regelungen zum Nachweis der Sachkundeb)Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Liefergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifenc)Pflanzenschutzmittel annehmend)Pflanzenschutzmittel lagern und dabei gefahrgutrechtliche Regelungen einhalten und Wechselwirkungen mit anderen Stoffen berücksichtigene)Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen erkennenf)Eigenschaften und Verfahren zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unterscheideng)Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes aufzeigenh)Pflanzenschutzgeräte verwenden, reinigen und warteni)sachkundige und nicht sachkundige Personen über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten sowie über Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für den Naturhaushalt und über die Vermeidung dieser Risiken unterrichtenj)Produkte versandfertig verpacken und Versandeinheiten prüfenk)Versandeinheiten abgeben, verladen und sichern und Abgabe dokumentieren		6
6	Saatgut annehmen, bearbeiten, lagern und abgeben (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)	a)Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Liefergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifenb)Sortenreinheit bei der Annahme, Bearbeitung, Lagerung und Abgabe von Saatgut gewährleistenc)Probenahme und produktspezifische Untersuchungen im Hinblick auf Sorten, Keimfähigkeit und Ganzkornanteil durchführend)Untersuchungsergebnisse mit produktspezifischen Vorgaben abgleichen und bewerten sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifene)Rückstellmuster kennzeichnen, lagern und dokumentierenf)Saatgut zur Erhöhung des Ganzkornanteils reinigen, Saatgut beizen und Prozesse steuerng)Saatgut zur Zertifizierung vorbereitenh)Saatgut unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Gütern lagerni)Saatgut versandfertig verpacken und Versandeinheiten prüfenj)Versandeinheiten abgeben und verladen und Abgabe dokumentieren		5
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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
1	2	3	4
1	Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen	während der gesamten Ausbildung
2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)	a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)	a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4	Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)	Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5	Arbeitsabläufe vorbereiten und im Team arbeiten (§ 4 Absatz 5 Nummer 5)	a)Arbeitsaufträge entgegennehmen und auf Umsetzbarkeit prüfenb)Arbeitsschritte festlegen und dokumentierenc)Arbeitsergebnisse dokumentieren und kontrollieren	4	
d)Kundenwünsche berücksichtigene)Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planenf)Gespräche lösungsorientiert führen sowie zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen und Konflikten beitrageng)Arbeitsergebnisse bewerten		5
6	Informations- und Kommunikationstechniken anwenden (§ 4 Absatz 5 Nummer 6)	a)Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen und nutzen, insbesondere Fachliteratur, Betriebsanleitungen und Produktbeschreibungenb)betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwenden	4	
c)Informationen auswertend)Daten erfassen, sichern und pflegene)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten		6
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Zitiervorschlag: Anlage MühGetreiWiTechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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