# § 20 MühGetreiWiTechAusbV — Prüfungsbereich Lagerungstechniken

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Lagerungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Rohstoffpartien auszuwählen,

- 2. die Vorbereitung von Lagerstätten zu beschreiben,

- 3. Verfahren zur Gesunderhaltung von Rohstoffpartien unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben auszuwählen,

- 4. Berechnungen zur Belüftung, Kühlung und Trocknung von Rohstoffpartien durchzuführen,

- 5. Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für die Lagerung zu planen,

- 6. Abläufe anhand von Fließschemata darzustellen und Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen,

- 7. Maßnahmen zum Schädlingsmonitoring und zur Schädlingsbekämpfung darzustellen,

- 8. Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Düngemittel auszuwählen,

- 9. Maßnahmen zur Lagerung von Düngemitteln, zum Umgang mit Düngemitteln und zur Abgabe von Düngemitteln darzustellen sowie

- 10. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanagement zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 20 MühGetreiWiTechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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