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# § 13 MühGetreiWiTechAusbV — Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Verfahren unter Berücksichtigung von zu verarbeitenden oder zu lagernden Rohstoffen sowie von Zwischen- und Enderzeugnissen zu skizzieren,

- 2. Arbeitspläne zu erstellen,

- 3. Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für Produktionsabläufe zu beschreiben,

- 4. fachbezogene Berechnungen durchzuführen,

- 5. Fließschemata darzustellen und Maßnahmen zur Steuerung von Abläufen zu erläutern,

- 6. Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen,

- 7. Qualitätsmanagementsysteme zu erläutern sowie

- 8. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 13 MühGetreiWiTechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BChGetreiWiTechAusbV/13

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