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# § 6 MüMstrV 2013 — Situationsaufgabe

Müllermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Müller-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe sind für einen vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebenen Auftrag folgende Arbeiten auszuführen:

- 1. Untersuchungen von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten durchführen und Ergebnisse dokumentieren,

- 2. die Herstellung eines Müllereiproduktes aus einem der Produktbereiche nach § 4 Absatz 3 Satz 7 Nummer 1 bis 3, der nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts war.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.

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Zitiervorschlag: § 6 MüMstrV 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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