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§ 3 MüG 2021 — Fernabsatz

Marktüberwachungsgesetz

Stand: 16.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angebotene Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 ist Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend anzuwenden.