# § 21 MüG 2021 — Bußgeldvorschriften

Marktüberwachungsgesetz  
Stand: 16.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a

  - a) eine dort genannte Überprüfung nicht oder nicht vor dem Inverkehrbringen vornimmt,

  - b) die EU-Konformitätserklärung oder die Leistungserklärung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält oder

  - c) nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage zur Verfügung gestellt werden kann,

- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach

  - a) Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b oder d oder

  - b) Artikel 16 Absatz 3

- zuwiderhandelt,

- 3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen eines dort genannten Grundes unterrichtet oder

- 4. entgegen Artikel 4 Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen macht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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Zitiervorschlag: § 21 MüG 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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