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# § 10 MüG 2021 — Verfahrensrechte und -pflichten der Wirtschaftsakteure

Marktüberwachungsgesetz  
Stand: 16.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wirtschaftsakteure, die Aussteller und die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft haben die jeweils sie betreffenden Maßnahmen nach § 7 und § 8 Absatz 1 zu dulden. Sie sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden nach diesem Gesetz erforderlich sind. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

(2) Die Verfahrensrechte der betroffenen Personen richten sich nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020.

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Zitiervorschlag: § 10 MüG 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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