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# Art 4 LzPolBiG (Bayern) — Direktor, Personal

Gesetz über die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Staatsminister für Unterricht und Kultus bestellt im Benehmen mit dem Verwaltungsrat einen hauptamtlichen Direktor. Der Direktor leitet die Landeszentrale, ist Dienstvorgesetzter der bei ihr beschäftigten Beamten, bewirtschaftet mit der Verwaltungsleitung die der Landeszentrale zugewiesenen Mittel, führt ihre Geschäfte und vertritt die Landeszentrale gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Verwaltung der Landeszentrale kann mit Beamten und Arbeitnehmern besetzt werden. Die bei der Landeszentrale tätigen Beamten sind Staatsbeamte. Ihre oberste Dienstbehörde ist das Staatsministerium. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die am 31. Dezember 2018 bei der Landeszentrale tätigen Beamten.

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Zitiervorschlag: Art 4 LzPolBiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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