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# Art 3 LzPolBiG (Bayern) — Verwaltungsrat

Gesetz über die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Landeszentrale besteht ein Verwaltungsrat, der die Geschäfte der Landeszentrale begleiten, ihre Aufgaben fördern, ihre Überparteilichkeit sichern und das Staatsministerium in Fragen der politischen Bildung beraten soll. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Beschlussfassung zu allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Landeszentrale,

2. Herstellung des Benehmens bei der Bestellung des Direktors,

3. Billigung der vom Direktor vorgeschlagenen inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeit der Landeszentrale.

Der Verwaltungsrat ist engmaschig über die Arbeit der Landeszentrale zu informieren und kann jederzeit Auskunft verlangen oder Anregungen geben. Der Verwaltungsrat kann bei Bedarf einen Wissenschafts- und Fachbeirat mit Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kooperationspartnern der Landeszentrale als beratendes Gremium einsetzen.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus

1. dem Staatsminister für Unterricht und Kultus als Vorsitzendem,

2. acht Vertretern des Landtags,

3. einem Vertreter der Staatskanzlei,

4. je einem Vertreter der Staatsministerien

a) des Innern, für Sport und Integration,

b) für Wissenschaft und Kunst,

c) der Finanzen und für Heimat und

d) für Familie, Arbeit und Soziales.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 und 4 sind nicht stimmberechtigt. Die Tätigkeit im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich.

(3) Die Vertreter des Landtags werden durch den Landtag für fünf Jahre bestellt. Sie müssen aus Vertretern der regierungstragenden sowie der oppositionellen Seite bestehen und jeweils mit absoluter Mehrheit gewählt werden. Ihre Amtsdauer endet vorzeitig, wenn sie aus dem Landtag ausscheiden. Nachnominierungen gehen nicht über den Zeitraum der ursprünglichen Bestellung hinaus.

(4) Die Mitglieder nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 werden von der vertretenen Stelle vorgeschlagen und vom Staatsministerium bestellt.

(5) Für jedes Mitglied wird nach gleichen Regeln ein stellvertretendes Mitglied bestimmt. Den Staatsminister für Unterricht und Kultus vertritt

1. in seiner Funktion als Vorsitzender ein vom Verwaltungsrat aus den Reihen der Vertreter des Landtags bestimmter stellvertretender Vorsitzender,

2. im Übrigen ein Vertreter des Staatsministeriums.

(6) Der Vorsitzende vertritt den Verwaltungsrat nach außen und führt seine Geschäfte.

(7) Der Verwaltungsrat kann sich jederzeit der Unterstützung durch die Landeszentrale bedienen.

(8) Der Verwaltungsrat regelt seinen Geschäftsgang im Übrigen in einer Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.

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Zitiervorschlag: Art 3 LzPolBiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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