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# Art 2 LzPolBiG (Bayern) — Aufgaben

Gesetz über die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landeszentrale hat die Aufgabe, auf überparteilicher Grundlage das Gedankengut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Bewusstsein der Bevölkerung zu fördern und zu festigen. Dabei ist es insbesondere Ziel der Landeszentrale,

1. die demokratische Kompetenz von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu stärken, aus historischen Entwicklungen Lehren für die Zukunft zu ziehen, zur Toleranz- und Werteerziehung beizutragen, politisches Bewusstsein zu fördern, zu zivilgesellschaftlichem Engagement und Teilhabe an politischen Prozessen zu befähigen sowie zu ermutigen,

2. durch Aufklärungs- und Bildungsarbeit, die präventiv wirkt, dem politischen und religiösen Extremismus sowie demokratiegefährdenden Haltungen und Handlungen entgegenzuwirken,

3. mit ihrer Aufklärungs- und Bildungsarbeit die Gesellschaft des digitalen Zeitalters für neue Formen demokratischer Mitgestaltung zu öffnen, aber auch für Gefährdungen in den sozialen Medien zu sensibilisieren, sie zu aktiver Teilnahme an politischen Debatten im Internet sowie zu einem verantwortungsvollen Umgang mit den sozialen Medien zu befähigen,

4. wesentliche zeitgeschichtliche, ökologische, ökonomische, soziale und politische Zusammenhänge, insbesondere im Hinblick auf die politischen Ordnungen in Bayern, Deutschland, Europa und der Welt, für alle relevanten schulischen und außerschulischen Zielgruppen zu präsentieren,

5. auf breiter Basis die Verwirklichung des übergeordneten Ziels politischer Bildung an allen bayerischen Schulen zu unterstützen und

6. als Akteur der politischen Bildung, innerhalb bestehender Netzwerke, insbesondere in der Extremismusbekämpfung, in Bayern wirksam zu werden.

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Zitiervorschlag: Art 2 LzPolBiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LzPolBiG/2

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