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Art 1 LzPolBiG (Bayern) — Rechtsform, Aufsicht

Gesetz über die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (Landeszentrale) ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium). Sie kann unter eigenem Namen im Rechtsverkehr handeln, verklagen und verklagt werden.

(2) Die Landeszentrale untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums.