In anderen Rechtsvorschriften oder aufgrund von Rechtsvorschriften vorgesehene Anzeige-, Genehmigungs-, Duldungs- oder Zulassungspflichten, Beschränkungen oder Verbote bleiben unberührt. § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.