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# § 7 LwWSGVO-OB (Nordrhein-Westfalen) — Ordnungswidrigkeiten

Landesweite Wasserschutzgebietsverordnung oberirdische Bodenschatzgewinnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a und 8 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 123 Absatz 1 Nummer 26 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine nach dieser Verordnung genehmigungspflichtige Handlung ohne eine Genehmigung vornimmt oder eine Nebenbestimmung eines entsprechenden bestandskräftigen Bescheides nicht einhält,

2. eine nach dieser Verordnung verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vornimmt oder eine Nebenbestimmung eines entsprechenden bestandskräftigen Bescheides nicht einhält oder

3. eine nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Wasserhaushaltsgesetzes zu duldende Maßnahme nicht duldet oder eine Nebenbestimmung eines entsprechenden bestandskräftigen Bescheides nicht einhält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

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Zitiervorschlag: § 7 LwWSGVO-OB (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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