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# § 5 LwWSGVO-OB (Nordrhein-Westfalen) — Schutzzonen I bis III in Trinkwasserschutzgebieten für Talsperren

Landesweite Wasserschutzgebietsverordnung oberirdische Bodenschatzgewinnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Schutzzone III sind genehmigungspflichtig:

1. die oberirdische Bodenschatzgewinnung oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes sowie

2. Sprengungen zur Auflockerung oder Entfernung von Bodenschichten, soweit eine Verritzung der Gesteinsschichten unterhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes nicht zu besorgen ist.

(2) In der Schutzzone III sind verboten:

1. die oberirdische Bodenschatzgewinnung unterhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes,

2. die Wasserhaltung durch künstliche Absenkung des Grundwasserstandes zur Trockenhaltung des Abbaubereiches sowie

3. Sprengungen zur Auflockerung oder Entfernung von Bodenschichten, soweit eine Verritzung der Gesteinsschichten unterhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes zu besorgen ist.

(3) In den Schutzzonen I, II, II A und II B sind verboten:

1. die oberirdische Bodenschatzgewinnung oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes,

2. die oberirdische Bodenschatzgewinnung unterhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes,

3. die Wasserhaltung durch künstliche Absenkung des Grundwasserstandes zur Trockenhaltung des Abbaubereiches sowie

4. Sprengungen zur Auflockerung oder Entfernung von Bodenschichten.

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Zitiervorschlag: § 5 LwWSGVO-OB (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LwWSGVO-OB/5

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