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§ 5 LwVfG

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die ehrenamtlichen Richter üben das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.