Die Bediensteten der Behörden des Landes Brandenburg sind berechtigt, zur Wahrnehmung der mit diesem Staatsvertrag auf das Land Brandenburg übertragenen Aufgaben, Amtshandlungen im Land Berlin vorzunehmen.
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Die Bediensteten der Behörden des Landes Brandenburg sind berechtigt, zur Wahrnehmung der mit diesem Staatsvertrag auf das Land Brandenburg übertragenen Aufgaben, Amtshandlungen im Land Berlin vorzunehmen.