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# Art 3 LwStV (Brandenburg) — Finanzkorrekturen der Europäischen Union (Anlastungen)

Landwirtschaftsstaatsvertrag  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anlastungen durch die Europäische Union werden von den vertragsschließenden Ländern gemeinsam getragen und zwar im Verhältnis der an die Berliner und brandenburgischen Begünstigten ausgezahlten Beihilfen. Das Verhältnis wird entsprechend der angelasteten Haushaltslinien an die Berliner und brandenburgischen Begünstigten ausgezahlten Beträge ermittelt. Anlastungen, die nach Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von Bund und Ländern gemeinsam zu tragen sind, bleiben hiervon unberührt. In Anwendungsfällen des Artikels 104a Absatz 6 des Grundgesetzes ermittelt die EU-Zahlstelle Brandenburg-Berlin die von Berliner und brandenburgischen Begünstigten erhaltenen Mittel getrennt je Land und jedes Land trägt die auf es selbst entfallenden Finanzkorrekturen wie gemäß Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes vorgesehen.

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Zitiervorschlag: Art 3 LwStV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LwStV/3

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