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# Art 18 LwStV (Brandenburg) — Geltungsdauer, Kündigung und salvatorische Klausel

Landwirtschaftsstaatsvertrag  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit.

(2) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Land mit einer Frist von drei Jahren zum Ende eines EU-Haushaltsjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sofern die Kündigung zeitlich nicht mit dem Ende einer Förderperiode zusammenfällt, kann sie nur im vorherigen Benehmen mit der Europäischen Kommission erfolgen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Staatsvertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit seiner übrigen Bestimmungen. Die vertragsschließenden Länder verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die den Regelungszielen der unwirksamen Bestimmungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Staatsvertrag enthaltene Regelungslücken.

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Zitiervorschlag: Art 18 LwStV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LwStV/18

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