Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, insbesondere im Hinblick auf die Fortentwicklung des einschlägigen Unions- und Bundesrechts, erforderliche Änderungen des Staatsvertrages herbeizuführen.
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Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, insbesondere im Hinblick auf die Fortentwicklung des einschlägigen Unions- und Bundesrechts, erforderliche Änderungen des Staatsvertrages herbeizuführen.