Die für Landwirtschaft zuständigen Mitglieder der Landesregierungen der vertragschließenden Länder regeln das Nähere zur Durchführung dieses Staatsvertrages durch Verwaltungsvereinbarungen.
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Die für Landwirtschaft zuständigen Mitglieder der Landesregierungen der vertragschließenden Länder regeln das Nähere zur Durchführung dieses Staatsvertrages durch Verwaltungsvereinbarungen.