nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 14 LwStV (Brandenburg) — Finanzkontrolle

Landwirtschaftsstaatsvertrag

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Rechnungshöfe der vertragschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages zu prüfen. Sie sollen Prüfvereinbarungen auf der Grundlage des § 93 der Landeshaushaltsordnungen treffen. Die Prüfungsrechte der Kommission, des Europäischen Rechnungshofes und des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.