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Art 13 LwStV (Brandenburg) — Haushalt

Landwirtschaftsstaatsvertrag

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, jeweils rechtzeitig die Haushaltsvoraussetzungen für die Durchführung dieses Staatsvertrages zu schaffen. Die für das jeweilige Land zur Verfügung gestellten Mittel stehen allein für Maßnahmen in dem jeweiligen Land zur Verfügung.