Für die Wahrnehmung der im Rahmen dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben gilt das Recht des Landes Brandenburg, soweit nicht Unionsrecht oder Bundesrecht vorgehen.
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Für die Wahrnehmung der im Rahmen dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben gilt das Recht des Landes Brandenburg, soweit nicht Unionsrecht oder Bundesrecht vorgehen.