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# § 8 LwRentBkG — Anstaltsversammlung

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anstaltsversammlung ist die Vertretung der Eigentümer und Pächter der mit der Rentenbankgrundschuld belasteten Grundstücke.

(2) Die Anstaltsversammlung besteht aus 28 Mitgliedern, von denen je zwei von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein sowie Thüringen und je eines von den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg sowie Saarland benannt werden. Bei der Auswahl der Vertreter sind die einzelnen Betriebsgrößenklassen, insbesondere die bäuerlichen Familienbetriebe, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Anstaltsversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes über die Geschäftstätigkeit der Bank und des Verwaltungsrates über die von ihm gefassten Beschlüsse entgegen und berät die Bank in Fragen der Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes sowie bei allgemeinen agrar- und geschäftspolitischen Fragen. Sie beschließt über die Gewinnverwendung gemäß § 9 Absatz 2.

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Zitiervorschlag: § 8 LwRentBkG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LwRentBkG/8

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