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# § 6 LwRentBkG — Vorstand

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder bestellt und abberufen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 11 Absatz 1).

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank, soweit diese Aufgabe nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Organen zugewiesen ist.

(3) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich. Die Befugnis zur Vertretung der Bank sowie die Form für Willenserklärungen der vertretungsberechtigten Personen werden durch die Satzung geregelt. Ist eine Willenserklärung der Bank gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Auf die Vertretung der Bank gegenüber ihren Organen sind die für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 6 LwRentBkG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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