nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 17 LwRentBkG — Übergangsregelungen

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die bisherigen Deckungsregister der Bank bleiben nach Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank als getrennte Deckungsregister neben dem Deckungsregister nach § 13 Absatz 3 bestehen. Die Aufgaben des Treuhänders nach § 13 Absatz 4 erstrecken sich auch auf diese Deckungsregister.