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§ 13a LwRentBkG — Mündelsicherheit

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schuldverschreibungen der Bank, die nicht auf ausländische Zahlungsmittel lauten, sind zur Anlegung von Mündelgeldern geeignet.