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# § 11 LwRentBkG — Aufsicht

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bank untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Aufsichtsbehörde), das seine Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen trifft. Die Aufsichtsbehörde trägt dafür Sorge, dass der Geschäftsbetrieb der Bank mit dem öffentlichen Interesse insbesondere an der Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes sowie mit den Gesetzen und der Satzung in Einklang steht.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, von den Organen der Bank Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, Bücher und Schriften der Bank einzusehen sowie an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sowie an der Anstaltsversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen; ihren Vertretern ist jederzeit das Wort zu erteilen.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist ferner befugt, die Anberaumung von Sitzungen der Organe und die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung zu verlangen sowie die Ausführung von Anordnungen und Beschlüssen zu untersagen, die gegen das öffentliche Interesse insbesondere an der Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes oder gegen die Gesetze oder die Satzung verstoßen.

(4) Im Übrigen ist die Bank in der Verwaltung und Geschäftsführung selbständig, desgleichen in der Anstellung des Personals.

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Zitiervorschlag: § 11 LwRentBkG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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