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# § 2 LwErzgSchulproG — Anwendbare Rechtsvorschriften

Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit folgenden Maßgaben:

- 1. Anwendbar sind nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung von Vergünstigungen beziehen.

- 2. Soweit die in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind für deren Erlass die Landesregierungen zuständig.

- 3. Die Rechtsverordnungen können auch insoweit erlassen werden, als die Unionsbeihilfe nach den in § 1 genannten Rechtsakten nur mit finanzieller Beteiligung der Mitgliedstaaten gewährt werden kann.

- 4. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Die Landesregierungen können ihre Ermächtigungen nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden übertragen.

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Zitiervorschlag: § 2 LwErzgSchulproG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LwErzgSchulproG/2?asof=2019-06-10

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