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# § 4 LwAusbV 1995 — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

- 1.1 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 1.2 Berufsbildung,

- 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen innerhalb und außerhalb des Betriebes,

- 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

- 1.5 Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle Energie- und Materialverwendung;

- 2. Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung,

- 2.1 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,

- 2.2 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

- 2.3 Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,

- 2.4 Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;

- 3. Pflanzenproduktion,

- 3.1 Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,

- 3.2 Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen,

- 3.3 Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte;

- 4. Tierproduktion,

- 4.1 Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten,

- 4.2 Nutzen von Tieren;

- 5. betriebliche Ergebnisse.

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Zitiervorschlag: § 4 LwAusbV 1995

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LwAusbV%201995/4

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