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Anlage 4.2 LwAltschV

Landwirtschafts-Altschuldenverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(... nicht darstellbarer Vordruck,
"Veräußerte Vermögenswerte gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 6 LwAltschG, deren Erlös im Einzelnen mehr als 10.000 Euro betragen hat"
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2880)