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# § 8 LwAltschV — Barwertberechnung

Landwirtschafts-Altschuldenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Barwert der zukünftigen Zahlungen entspricht der Summe der Barwerte der jährlichen Zahlungen für die Jahre 2005 bis einschließlich zum Jahr der vollständigen Tilgung der Altschulden. Dabei wird unterstellt, dass die jährlichen Zahlungen auf die Rangrücktrittsvereinbarung am Ende des Kalenderjahres erfolgen, in dem das abzurechnende Geschäftsjahr endet. Der Barwert der einzelnen jährlichen Zahlung wird nach folgender Formel berechnet:

```
		[Abbildung]	
BWL	=	Barwert der Zahlung im Kalenderjahr L	
BL	=	Zahlung im Kalenderjahr L	
Z	=	EU-Referenzzinssatz in vom Hundert gemäß § 7 Abs. 2des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes in Verbindungmit § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 dieser Verordnung	
L	=	Kalenderjahr	
```

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Zitiervorschlag: § 8 LwAltschV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LwAltschV/8

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