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# § 6 LwAltschV — Berücksichtigung noch ausstehender Zahlungsverpflichtungen aus der Rangrücktrittsvereinbarung

Landwirtschafts-Altschuldenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ausstehende fällige Zahlungsverpflichtungen aus der Rangrücktrittsvereinbarung für Geschäftsjahre, die vor dem Jahr 2005 enden, werden ohne Abzinsung dem Ablösebetrag hinzugerechnet. Soweit bei Antragstellung die Abführungsverpflichtung für das Geschäftsjahr, das im Jahr 2004 endet, noch nicht feststeht, ist sie durch den Kreditnehmer zu schätzen. Soweit Stundungsvereinbarungen mit der Gläubigerbank getroffen wurden, ist der Barwert der gestundeten Zahlungen dem Ablösebetrag hinzuzurechnen.

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Zitiervorschlag: § 6 LwAltschV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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