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# § 3 LwAltschG — Erhöhung des Abführungssatzes

Landwirtschafts-Altschuldengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zahlungen auf landwirtschaftliche Altschulden sind jeweils jährlich in Höhe von 55 Prozent der gemäß § 2 für das jeweilige Geschäftsjahr ermittelten Bemessungsgrundlage zu leisten, höchstens jedoch in Höhe des für das jeweilige Geschäftsjahr ermittelten Jahresüberschusses im Sinne des § 275 des Handelsgesetzbuchs zuzüglich der als Aufwand verrechneten Zahlungsverpflichtungen auf Grund von Rangrücktrittsvereinbarungen über landwirtschaftliche Altschulden.

(2) Unterschreitet die Zahlung des Kreditnehmers auf landwirtschaftliche Altschulden die Zahlungsverpflichtung gemäß Absatz 1 erster Halbsatz, erhöht sich die Zahlungsverpflichtung gemäß Absatz 1 erster Halbsatz des Folgejahres um diesen Unterschiedsbetrag, höchstens jedoch bis zur Erreichung des für das jeweilige Geschäftsjahr gemäß Absatz 1 zweiter Halbsatz ermittelten Höchstbetrages.

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Zitiervorschlag: § 3 LwAltschG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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