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§ 13 LwAltschG — Erstmalige Anwendung

Landwirtschafts-Altschuldengesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 sind erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. Juni 2004 beginnt.