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§ 10 LwAltschG — Vermögensauseinandersetzung

Landwirtschafts-Altschuldengesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der den Ablösebetrag nach § 7 übersteigende Teil der landwirtschaftlichen Altschulden steht für die Vermögensauseinandersetzung in der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, aus der der Kreditnehmer hervorgegangen ist, nicht zur Verfügung.

(2) Der den Ablösebetrag nach § 7 übersteigende Teil der landwirtschaftlichen Altschulden verbleibt in einer Rücklage, die nur zum Ausgleich von Verlusten oder zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden darf.