Die Verbote des § 3 Nummer 40, des § 4 Nummer 11, 18, 22, 27, 28, 29 und 30 sowie des § 5 Nummer 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.
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Die Verbote des § 3 Nummer 40, des § 4 Nummer 11, 18, 22, 27, 28, 29 und 30 sowie des § 5 Nummer 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.