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§ 2 LupinenV 2026 — Kennzeichnung

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Weißer Lupine im Rahmen der Saatgutanerkennung 2026

Historische Fassung: Stand 02.04.2026 bis 01.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bei jeder Packung oder jedem Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut von Weißer Lupine der Sorten „Frieda“ und „Celina“, deren Keimfähigkeit nach § 1 Absatz 1 vermindert ist, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier auf die verminderte Keimfähigkeit hinzuweisen. Die Zusatzinformation nach Satz 1 ist nicht erforderlich, sofern der Hinweis auf die verminderte Keimfähigkeit auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt ist.