Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes ist für alle Flugplätze die Landesdirektion Sachsen.
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Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes ist für alle Flugplätze die Landesdirektion Sachsen.