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# § 6 LuftVerkSiV

Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. als Halter oder Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 2 Abs. 1 ein Luftfahrzeug betreibt,

- 2. als Luftfahrtunternehmer einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 5 über die Meldung von Art und Umfang der Verkehrsleistungen nicht nachkommt oder

- 3. als Flugplatzhalter einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 4 über die Meldung von Art und Umfang der Verkehrsleistungen nicht nachkommt,

begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 26 Nr. 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) geahndet wird.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 das Luftfahrt-Bundesamt, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 die oberste Landesverkehrsbehörde.

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Zitiervorschlag: § 6 LuftVerkSiV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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