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§ 4 LuftVerkSiV

Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die oberste Landesverkehrsbehörde kann einen Flugplatzhalter verpflichten, regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen über Art und Umfang der auf dem Flugplatz jeweils möglichen Verkehrsleistungen zu erstatten. Dazu gehören insbesondere Angaben über die Zahl und den Betriebszustand der Verkehrsanlagen und -einrichtungen.