# § 91 LuftVZO — Antrag auf Erteilung der Erlaubnis

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist spätestens zwei volle Werktage vor Beginn des beabsichtigten Ausflugs bei der Erlaubnisbehörde zu stellen. Bei der Berechnung der Frist gilt der Sonnabend nicht als Werktag.

(2) Der Antrag muss enthalten

- 1. den Namen, die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers und des Luftfahrzeugführers, sowie auf Verlangen der Erlaubnisbehörde Angaben über Namen, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der weiteren Insassen,

- 2. das Eintragungszeichen, die Art und das Muster des Luftfahrzeugs,

- 3. den Reiseweg und das Reiseziel unter Angabe der geplanten Zwischenlandungen,

- 4. den voraussichtlichen Zeitpunkt des Ausflugs und der Rückkehr,

- 5. den Zweck des Ausflugs.

(3) Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, die für eine Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich sind.

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Zitiervorschlag: § 91 LuftVZO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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