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§ 21d LuftVO 2015 — Zuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 durch Betreiber aus Drittländern

Luftverkehrs-Ordnung

Stand: 22.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörde für den Betrieb unbemannter Fluggeräte nach den §§ 21a bis 21c durch Betreiber im Sinne des Artikels 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 ist das Luftfahrt-Bundesamt.