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# § 21 LuftVO 2015 — Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle

Luftverkehrs-Ordnung  
Stand: 22.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor der Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle ist bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für

- 1. Fallschirmsprünge sowie den Abwurf von Gegenständen an Fallschirmen mit einer Gesamtmasse von Fallschirm und Ballast von mehr als 0,5 Kilogramm,

- 2. Aufstiege von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,

- 3. Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern sowie Massenaufstiege von Kinderballonen und Aufstiege von gebündelten Kinderballonen,

- 4. Aufstiege von unbemannten Freiballonen, insbesondere Wetterballonen, folgender Klassen im Sinne von Anlage 2 Ziffer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012:

  - a) schwer und mittelschwer,

  - b) leicht, sofern der Aufstiegsort innerhalb von Flugplatzkontrollzonen liegt und die Gesamtmasse (Ballonhülle und Ballast) mehr als 500 Gramm beträgt,

- 5. Aufstiege von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen,

- 6. Massenaufstiege und Massendurchflüge von Brieftauben von und durch Flugplatzkontrollzonen,

- 7. Kunstflüge.

(2) Verantwortlich für die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist im Fall von Absatz 1

- 1. Nummer 1 der Luftfahrzeugführer,

- 2. Nummer 2 der Starter des ungesteuerten Flugkörpers mit Eigenantrieb,

- 3. Nummer 3, soweit der Aufstieg von ballonartigen Leuchtkörpern betroffen ist, der Starter des Leuchtkörpers, im Übrigen der Veranstalter,

- 4. Nummer 4 der Starter des unbemannten Freiballons,

- 5. Nummer 5 der Fernpilot des unbemannten Luftfahrtsystems oder Flugmodells,

- 6. Nummer 6 der Starter der Brieftauben,

- 7. Nummer 7 der Luftfahrzeugführer.

(3) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 21 LuftVO 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21

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