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# § 23a LuftVG

Luftverkehrsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Betrieb der Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft haben, kann die Genehmigungsbehörde zur Herstellung und Gewährleistung der Gegenseitigkeit über die Vorschriften der §§ 20 bis 23 hinaus der Art und Wirkung nach gleiche Beschränkungen festsetzen, denen Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, im Heimatstaat jener Unternehmen unterliegen. Gleiches gilt vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz innerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts haben, soweit sie Luftverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Staaten außerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts durchführen.

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Zitiervorschlag: § 23a LuftVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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