nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 LuftSpZustV

Verordnung über die Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Luftsportwesen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes den Beauftragten übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.