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§ 4 LuftSiGebV — Prüfungsgebühren

Luftsicherheitsgebührenverordnung

Stand: 24.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Nummern 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten.